Vorsicht bei Osterfeuer & Co.

Hinweise vom Kreis

13.04.2025


Vorsicht bei Osterfeuer & Co.

Der Fachdienst Naturschutz macht auf die Gefahren von Feuern für wildlebende Tiere aufmerksam.

Brauchtumsfeuer, wie Osterfeuer oder das Feuer zum Tanz in den Mai, haben besonders im ländlichen Raum langjährige Tradition und erfreuen sich großer Beliebtheit. Was für viele Menschen eine schöne Gelegenheit zum geselligen Zusammenkommen und zur Stärkung der Dorfgemeinschaft darstellt, kann für unsere wildlebenden Tiere fatal enden, denn leider funktioniert die Idee aus unserer Grafik natürlich nicht in Wirklichkeit.

Der Fachdienst Naturschutz der Kreisverwaltung möchte aufgrund des anstehenden Osterfestes darauf aufmerksam machen, welche Beeinträchtigungen durch ein Brauchtumsfeuer für unsere heimische Fauna und Flora entstehen können und wie man diese vermeiden kann:

Die für das Feuer angehäuften Holz- und Reisighaufen stellen für wildlebende Tieren, wie Igel, Kaninchen und Insekten geeignete Versteckplätze dar und werden von Vögeln gerne als Nistplatz genutzt. Besonders wenn das Brennmaterial über einen längeren Zeitraum angesammelt und gelagert wird, wird es von einer Vielzahl an Tieren als Lebensstätte angenommen. Werden keine Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt und der Holzschnitt an Ort und Stelle entzündet, entsteht eine tödliche Falle, in der die Tiere qualvoll verenden. Ein Flüchten ist oft nicht mehr möglich und aufgrund der zeitlichen Lage von Oster- und Maifeuern inmitten der Brutzeit können auch Eier oder noch flugunfähige Vogelküken betroffen sein.

Bei der Standortwahl für die Feuerstelle ist zu beachten, dass die Bodendecke von Wiesen, Feldrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hängen oder Hecken nicht abgebrannt werden dürfen. In Schutzgebieten ist es grundsätzlich verboten, Feuer zu machen.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist aus abfallrechtlichen Gründen nur noch sehr eingeschränkt zulässig. Eine Ausnahme stellen dabei die Brauchtumsfeuer dar, die bei der zuständigen örtlichen Behörde vorher anzuzeigen sind

Folgende Hinweise können helfen, dass Osterfeuer naturschutzgerecht durchzuführen:

  • Anzeige/Antrag bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
  • Die Feuerstelle soll auf unbewachsenem Boden und nach Möglichkeit im Siedlungsbereich liegen. Neben versiegelten Flächen, können z.B. unbestellte Acker oder intensiv genutzte Rasenplätze, wie Bolz- oder Sportplätze geeignet sein.
  • Ein Abbrennen in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder geschützten Biotopen führt in der Regel zu Beeinträchtigungen dieser naturschutzrechtlichen Schutzgüter und ist daher nicht zulässig.
  • Ausreichende Abstände zu Gehölzen sind einzuhalten, damit diese nicht beeinträchtigt werden und vorkommende Gehölzbrüter nicht aufgeschreckt werden. Dabei sind 25 Meter Abstand zu Knicks, Feldhecken oder Feldgehölzen einzuhalten. Zu Wäldern, aber auch zu Mooren und Heiden, ist aufgrund von Brandgefahr ein Abstand von 100 Metern einzuhalten.
  • Zum Schutz von wildlebenden Tieren darf das Brennmaterial frühestens drei Tage vor der Veranstaltung aufgesetzt werden.
  • Alternativ sollte das Brennmaterial bis zur Veranstaltung breitflächig und höchstens 0,8 m hoch aufgeschichtet werden, um den Bau von Vogelnestern möglichst zu verhindern. Am Tag vor dem Abbrennen oder am Veranstaltungstag selbst muss das Material behutsam umgesetzt werden, damit vorkommende Tiere flüchten können. Wird beim Umsetzen festgestellt, dass dennoch bereits Vogelnester vorhanden sind, muss das weitere Umsetzen unterbrochen werden. Das Anzünden des Brennmaterials darf dann nicht erfolgen.
  • Als Brennmaterial dürfen nur unbehandeltes Holz und Baumschnitte verwendet werden. Benzin, Altöl, Autoreifen, behandelte oder lackierte Hölzer, Kunststoffe und ähnliche Abfälle sind als Brennhilfe nicht zulässig.

Weitere Informationen zum Thema Brauchtumsfeuer und Naturschutz gibt der Fachdienst Naturschutz unter der Telefonnummer 04541 888-412 oder der E-Mail-Adresse naturschutz@kreis-rz.de